8.2.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung an der Z-Strasse in S. am 25. August 2014 wurde ein Schlüsselkoffer U7740 beschlagnahmt, worin sich Fr. 9.10 befanden (UA Ord. 2 act. 195). Im Schlüsselkoffer befanden sich hauptsächlich Automatenschlüssel, daher liegt der Schluss nahe, dass dieses Geld von einem illegalen Automaten stammt und damit durch eine Straftat erlangt wurde. Ebenfalls zweifellos aus einer Straftat erlangt wurde die Barschaft von insgesamt Fr. 230.00, welche sich in den Kassen der anlässlich der Hausdurchsuchung in der «C.» vom 9. Februar 2017 beschlagnahmten Glücksspielautomaten befand (UA Ord. 2 act. 279 ff.).