und Euro 800.00 beschlagnahmt (UA Ord. 2 act. 185). Die Vorinstanz und die ESBK gingen davon aus, dass diese Vermögenswerte der Ehefrau des Beschuldigten gehörten. Unbestritten ist, dass betreffend diese Vermögenswerte kein deliktischer Zusammenhang nachgewiesen werden konnte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.3, Strafverfügung, Ziff. 17.1, S. 59). Demnach sind diese Vermögenswerte der berechtigten Person, namentlich der Ehefrau des Beschuldigten E., herauszugeben. Für eine Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO bleibt unter diesen Umständen kein Raum.