7.4. Zusammengefasst erachtet das Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Busse in Höhe von Fr. 6'000.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für angemessen. Für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen (vgl. zum Umwandlungssatz Art. 10 VStrR).