Insgesamt liegt eine nicht mehr nur leicht wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, allerdings noch nicht in dem Ausmass, die einen Strafverzicht oder gar – wie vom Beschuldigten beantragt – die Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Vorliegend ist aufgrund der Schwere der Verletzung eine Reduktion der Strafe um einen Drittel angemessen.