Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die Verjährungsfristen für die Vorwürfe in Dispositivziffer 4 der Strafverfügung (Tatzeitpunkt 2013/2014) beinahe vollständig verstrichen waren. Daher ist - 21 - der beteiligten Verwaltung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen. Seit dem Erlass des Strafbescheids vom 12. Dezember 2018 und dem Entscheid des Obergerichts vom 20. Dezember 2022 vergingen vier Jahre, was auch in einer Gesamtbetrachtung als unverhältnismässig lange zu gelten hat und sich in einer Verletzung des Beschleunigungsgebots niederschlägt und im Dispositiv festzustellen ist.