Nach Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbescheid wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 10. April 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wechsel der Tatbestände gegeben, wovon der Beschuldigte am 23. April 2019 Gebrauch gemacht hat. Erst über ein Jahr später, am 26. August 2020, wurde die Strafverfügung erlassen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine derartige Verzögerung rechtfertigen würden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die Verjährungsfristen für die Vorwürfe in Dispositivziffer 4 der Strafverfügung (Tatzeitpunkt 2013/2014) beinahe vollständig verstrichen waren.