7.3.2. Wie bereits die ESBK in der Strafverfügung (Ziff. 12.3.3 auf S. 53) selber anerkennt, verstrich zwischen dem Versand des Schlussprotokolls am 19. Oktober 2017 bis zum Erlass des Strafbescheids vom 12. Dezember 2018 ein Zeitraum, in welchem ohne Grund keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden sind, was als unverhältnismässig lange zu werten ist und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Nach Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbescheid wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 10. April 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wechsel der Tatbestände gegeben, wovon der Beschuldigte am 23. April 2019 Gebrauch gemacht hat.