7.2. Der Beschuldigte hat während rund sieben Monaten in seinem Lokal zwei Geräte mit insgesamt 42 als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spiele angeboten. Damit hat er insgesamt einen Gewinn von Fr. 32'200.00 erwirtschaftet, was erheblich ist, selbst wenn zu beachten gilt, dass der Beschuldigte davon nur die Hälfte behalten konnte (vgl. dazu unten, E. 9) Der Taterfolg ist damit als mittelschwer zu werten. Das Anbieten eines multiplen Spielangebots kann zu einer längeren Spieldauer führen, wodurch sich die von den Geräten ausgehende Gefahr einer Spielsucht erhöht, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller von Art. 56 Abs. 1 lit.