7. 7.1. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Busse bis zu Fr. 500'000.00 bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert o- der gewerbsmässig betreibt. Nach Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu Fr. 5'000.00 nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Einer Berücksichtigung solcher Umstände, wie sie in Art. 106 Abs. 3 StGB vorgesehen sind, steht aber auch nichts entgegen. Sofern hingegen höhere Bussen in Frage kommen, muss zwingend eine vollumfängliche Strafzumessung i.S.v. Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art.