Da für den Beschuldigten aufgrund der öffentlich publizierten Qualifikationsverfügungen Nr. 532-003/01, 512-026/01 und 532-002/03 klar erkennbar war, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt, ist ihm ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Der Tatbestand gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist deshalb der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu sprechen.