Dem Beschuldigten ist daher im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG vorzuwerfen, dass er Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert hat, indem er seinen Gästen die Möglichkeit geboten hat, in seinem Lokal Glücksspielen nachzugehen und die Automaten zweifellos auch bespielt worden sind. Insgesamt resultierte ein Bruttoertrag von Fr. 32'200.00, wovon die Hälfte, d.h. Fr. 16'100.00 dem Beschuldigten zufiel. Da für den Beschuldigten aufgrund der öffentlich publizierten Qualifikationsverfügungen Nr. 532-003/01, 512-026/01 und 532-002/03 klar erkennbar war, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt, ist ihm ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.