die Strafverfügung vom 26. August 2020 nachvollziehbar und korrekt ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil, E. 6.4.1.1), ist grundsätzlich von einem Bruttospielertrag dieser beiden Geräte von insgesamt Fr. 32'200.00 auszugehen, wobei der Beschuldigte die Hälfte davon, d.h. Fr. 16'100.00 an einen Dritten abzugeben hatte (mehr zur Berechnung siehe unten, E. 9).