6.7.3. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist erstellt, dass im Lokal «C.» zwei Geräte standen, worauf sich 42 als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierte Spiele befanden. Unbestrittenermassen handelte es sich bei der «C.» nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des Spielbankengesetzes und der Beschuldigte verfügte auch nicht über die notwendigen Bewilligungen. Nachdem der Beschuldigte aussagte, die Automaten vom Vorbesitzer der Lokalität übernommen zu haben und seit sieben oder acht Monaten Inhaber und Chef der «C.» zu sein, lässt sich auch die Aufstelldauer vom 9. Juli 2016 bis 9. Februar 2017 zweifellos erstellen.