gleiche Eigenschaften nicht. Aus strafrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, dass der Betrieb eines Geldspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen kann, wenn der Geldspielautomat durch einen Entscheid der ESBK als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes qualifiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 5.3.3.; BGE 138 IV 106 E. 5.3.2).