Diese Einvernahme erfolgte einen Tag nach der Hausdurchsuchung im Lokal «C.», an welcher der Beschuldigte als verantwortliche Person ebenfalls beigewohnt hat (vgl. UA Ord. 1 act. 151). Dem Beschuldigten war demnach bei der Befragung am 10. Februar 2017 ohne weiteres klar, welcher Lebenssachverhalt der Untersuchung zugrunde lag, insbesondere, dass es um die sichergestellten Gerätschaften (vgl. Verzeichnis Sicherstellung, UA Ord. 1 act. 159 f.) ging. Ob damit illegale Sportwetten abgeschlossen werden oder aber Glücksspiele gespielt werden können, betrifft schlussendlich die rechtliche Würdigung.