150). Bei dieser Aktenlage wäre – entgegen der vorinstanzlichen Erwägung (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.1.3) – lediglich von einem pauschalen Generalverdacht auszugehen, welcher für eine Hausdurchsuchung nicht ausreichend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.1). Entsprechend dem Beweisantrag des Beschuldigten vom 3. Dezember 2021 wurde das "Ersuchen eines Hausdurchsuchungsbeschlusses" der Kantonspolizei Bern eingefordert und den Parteien mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 zugestellt.