130 Abs. 1 BSG um einen Vergehenstatbestand. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann beim Vergleich der Strafbestimmungen des SBG und des BGS hinsichtlich der Frage des milderen Rechts nicht auf die Rechtsprechung gemäss BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 zum per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Sanktionensystem, wonach eine Busse als schärfere Sanktion als eine bedingte Geldstrafe zu gelten habe, abgestellt werden. Stehen sich, wie hier, eine Geldstrafe und eine Übertretungsbusse gegenüber, ist letztere als mildere Sanktion zu werten (BGE 147 IV 471 E. 5). Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend somit Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG anstelle des neuen Art. 130 Abs. 1 lit.