Vorliegend würde die Anwendung des Geldspielgesetzes nicht zu einer milderen Sanktion führen: Art. 56 Abs. 1 SBG sieht als Sanktion Haft oder Busse bis zu Fr. 500'000.00 vor. Demgegenüber sieht Art. 130 Abs. 1 BGS als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Art. 56 Abs. 1 SBG handelt es sich somit um einen Übertretungstatbestand, bei Art. 130 Abs. 1 BSG um einen Vergehenstatbestand.