Andererseits sei die Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2017 mangels genügender Belehrung über den Gegenstand des Verfahrens nicht verwertbar. Weiter seien die vorinstanzlichen Ausführungen zur Aufstelldauer, zum Umsatz, zur Qualifikation der auf den Geräten U20033 und U20034 festgestellten Spiele sowie zum konkret anwendbaren Recht falsch (Berufungsbegründung Beschuldigter; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Rz. 6 ff.). - 14 - 6.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig gesprochen.