Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte aufgrund eines Verstosses gegen das Beschleunigungsgebots die Einstellung des Verfahrens (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Rz. 1). Eventualiter beantragte er einen Freispruch. Einerseits sei die Hausdurchsuchung unzulässig gewesen und damit nicht verwertbar. Andererseits sei die Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Februar 2017 mangels genügender Belehrung über den Gegenstand des Verfahrens nicht verwertbar.