Recht nicht mehr. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung der Unterlassung dieser Vorführpflicht ist entsprechend nicht mehr strafbar. Damit entfällt auch in diesem Punkt die Strafbarkeit unter neuem Recht und es hat ein Freispruch zu erfolgen. Die Frage der Verjährung kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden. Die Berufung der ESBK erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. «C.» 6.1. Der in der Strafverfügung festgehaltene Tatvorwurf in Dispositivziffer 3 lautet wie folgt: "A. wird der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, begangen durch