5.2.2. Mit Verweis auf das oben Ausgeführte (E. 4.2.2) ist auch vorliegend von einer unter neuem Recht nicht mehr strafbaren Handlung auszugehen. Aufgrund den Erwägungen 11.3.2 ff. in der Strafverfügung ist erkennbar, dass ihm in erster Linie vorgeworfen wird, zumindest in Kauf genommen zu haben, ungeprüfte Glücksspielautomaten aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen, da er selber die Geräte nicht der ESBK vorgeführt habe. Eine Pflicht, Automaten vor dem Aufstellen der ESBK vorzuführen, gibt es unter neuem - 13 -