Die ESBK bringt dagegen mit Berufung in allgemeiner Weise vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht bei Anwendung des neuen Rechts von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ausgegangen sei. Bei Anwendung des BGS betrage die Verfolgungsverjährung jedoch zehn Jahre. Betreffend den konkreten Sachverhalt «Z-Strasse» sei daher die Verjährung weder nach alten noch nach neuem Recht eingetreten (Berufungsbegründung ESBK, Ziff. 2.3. und 2.4.1).