erweist sich das neue Recht konkret für den Beschuldigten als das mildere Recht. Entsprechend hat ein Freispruch zu erfolgen, womit sich die Frage der Verjährung erübrigt. Die Berufung der ESBK erweist sich damit als unbegründet. 5. Z-Strasse in S. 5.1. Betreffend den Sachverhalt «Z-Strasse» (Dispoziffer 4 Spiegelstrich 2 der Strafverfügung) hat die Vorinstanz das Verfahren ebenfalls aufgrund Verjährung eingestellt (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4).