In diesem Sinne ergingen auch die letzten Bundesgerichtsentscheide in dieser Sache (Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1.6.2 zum von der Vorinstanz zitierten Entscheid OGer ZH SU190030-O/U/cwo [vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.2.2]; 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.4). Im Ergebnis ist damit das dem Beschuldigten in Dispositivziffer 4 der Strafverfügung zur Last gelegte Verhalten unter neuem Recht nicht mehr strafbar und somit - 12 -