Damit steht im Zentrum des strafrechtlichen Vorwurfs die Unterlassung der Vorführung und damit zusammenhängend das Versäumnis des Beschuldigten, die Automaten vor dem Aufstellen einer Qualifikation durch die Fachbehörde unterzogen zu haben. Wie oben ausgeführt, war dieses Verhalten nach altem Recht noch unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG strafbar, nach neuem Recht ist es jedoch nicht mehr unter Strafe gestellt resp. kann nicht unter Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS subsumiert werden. In diesem Sinne ergingen auch die letzten Bundesgerichtsentscheide in dieser Sache (Urteile des Bundesgerichts 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1.6.2 zum von der Vorinstanz zitierten Entscheid