Ebenfalls in Erwägung 11.2.1 der Strafverfügung wird der objektive Tatbestand damit umschrieben, dass das Gerät U5632 «zum Zwecke des Betriebs aufgestellt» worden sei, wobei das Gerät über keine Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung verfügt habe, was dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht bekannt gewesen sei, da er dieses Gerät der ESBK nicht vorgeführt habe (E. 11.2.3 der Strafverfügung). Damit steht im Zentrum des strafrechtlichen Vorwurfs die Unterlassung der Vorführung und damit zusammenhängend das Versäumnis des Beschuldigten, die Automaten vor dem Aufstellen einer Qualifikation durch die Fachbehörde unterzogen zu haben.