4.2.3. Dem Beschuldigten wird in Dispositivziffer 4 Spiegelstrich 1 der Strafverfügung explizit vorgeworfen, Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufgestellt zu haben. Ebenfalls in Erwägung 11.2.1 der Strafverfügung wird der objektive Tatbestand damit umschrieben, dass das Gerät U5632 «zum Zwecke des Betriebs aufgestellt» worden sei, wobei das Gerät über keine Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung verfügt habe, was dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht bekannt gewesen sei, da er dieses Gerät der ESBK nicht vorgeführt habe (E. 11.2.3 der Strafverfügung).