Das seit 1. Januar 2019 geltende BGS stellt die Unterlassung einer Vorführung ausserhalb konzessionierter Spielbanken nicht unter Strafe. Es findet sich im neuen Geldspielgesetz keine Art. 61 VSBG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG entsprechende Strafbestimmung mehr. In der Botschaft zum BGS vom 21. Oktober 2015 wurde zwar festgehalten, dass die meisten durch das SBG unter Strafe gestellten Handlungen in das neue Gesetz übernommen worden seien (BBI 2015 8496). Beim Erlass dieser Botschaft war allerdings noch nicht bekannt, dass die Unterlassung der Vorführungspflicht gemäss Art. 61 VSBG ausserhalb konzessionierter Spielbanken nach damals geltendem Recht über Art. 56 Abs. 1 lit.