4.2.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG machte sich strafbar, wer Glücksspielautomaten ohne vorgängige Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung der ESBK aufstellte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung musste ein Geldspielautomat auch dann vorgeführt werden, wenn er nicht für den Betrieb in den Spielbanken, sondern ausserhalb einer konzessionierten Spielbank bestimmt war, insbesondere in einer Gaststätte. Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG war demnach auf die Aufstellung von Geldspielautomaten in Gaststätten anwendbar. Den Betreiber solcher Geräte traf eine Vorführungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 1 der Verordnung über Glückspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung [VSBG];