4.2. 4.2.1. Der in der Strafverfügung festgehaltene Tatvorwurf lautet wie folgt: - 10 - "A. wird des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs, mehrfach begangen durch