Die ESBK bringt dagegen mit Berufung zuerst in allgemeiner Weise vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht bei Anwendung des neuen Rechts von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ausgegangen sei. Bei Anwendung des BGS betrage die Verfolgungsverjährung jedoch zehn Jahre. Betreffend den konkreten Sachverhalt «D.» sei die Verjährung auch nach altem Recht noch nicht eingetreten, da aufgrund der Sondervorschrift von Art. 11 Abs. 3 VStR die Verjährung geruht habe, weil in dieser Zeit verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren gegen die Qualifikationsverfügungen der ESBK geführt worden seien (Berufungsbegründung ESBK, Ziff. 2.3. und 2.4.2).