je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil 6B_310/2014 vom 23. November 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweis). 4. D. 4.1. Betreffend den Sachverhalt «D.» (Dispoziffer 4 Spiegelstrich 1 der Strafverfügung) hat die Vorinstanz das Verfahren aufgrund Verjährung eingestellt (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4).