2.2. Der Beschuldigte hingegen ficht den Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (Durchführung, Organisation oder Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen oder Grossspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen) im Lokal C. (Anklageziffer 3 der Strafverfügung) mit der Begründung an, dass einerseits die Hausdurchsuchung nicht zulässig gewesen sei und auch seine Aussagen in der Einvernahme vom 10. Februar 2017 mangels korrekter Belehrung nicht verwertbar seien. Somit würden keine verwertbaren Beweismittel vorliegen (Berufungsbegründung Beschuldigter, S. 1 f.).