Bei keinem Vorwurf sei damit die Verjährung eingetreten und der Beschuldigte sei entsprechend, jedoch nach aSBG und nicht nach BGS, schuldig zu sprechen und zu einer Busse zu verurteilen (Berufungsbegründung ESBK, S.3 ff.). Entsprechend beantragt sie auch einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs (Anklageziffer 4 der Strafverfügung).