2. 2.1. Die ESBK bringt in ihrer Berufung vor, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise das alte und das neue Recht vermischt habe. Das mildere Recht gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB sei Art. 56 Abs. 1 lit. a/c aSBG und entsprechend betrage die Verfolgungsverjährung 7 Jahre. Betreffend den Vorfall im D. sei sodann zu beachten, dass die Verjährung aufgrund der Sondervorschrift von Art. 11 Abs. 3 VStrR geruht habe. Bei keinem Vorwurf sei damit die Verjährung eingetreten und der Beschuldigte sei entsprechend, jedoch nach aSBG und nicht nach BGS, schuldig zu sprechen und zu einer Busse zu verurteilen (Berufungsbegründung ESBK, S.3 ff.).