2.6. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 2.7. Die ESBK hielt mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2021 ebenfalls an ihren bereits mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. -8- 3. Am 20. Dezember 2022 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil inkl. die Verfahrenseinstellungen ist – mit Ausnahme der Einziehung gemäss Dispositivziffer 3 – vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).