6. Der Beschuldigte hat dem Bund gestützt auf Art. 71 StGB eine Ersatzforderung von Fr. 16'100.00 zu bezahlen. -6- 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) andere Auslagen Fr. 60.00 Total Fr. 2'060.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b zu einem Drittel, somit der Betrag von Fr. 686.65 auferlegt.