- Fr. 6'000.00, - EUR 800.00 5. 5.1. Gestützt auf Art. 70 StGB werden folgende Vermögenswerte eingezogen: - Fr. 9.10 aus dem Schlüsselkoffer U7740, - Fr. 140.00 Kasseninhalt des Gerätes U20033, - Fr. 90.00 Kasseninhalt des Gerätes U20034. Verletzte oder berechtigte Dritte können innert 5 Jahren nach der Veröffentlichung der Einziehung Anspruch auf die eingezogenen Vermögenswerte erheben. 5.2. Das sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 239.10 wird aus der Beschlagnahme entlassen und gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Ansprüchen der Strafklägerin gemäss Ziffer 8. verrechnet.