2.3. Wir die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vollzogen. 3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - Standautomat INTERnet U10004 (ESBK) - Standautomat INTERnet U10005 (ESBK) - Schlüsselkoffer U7740 inkl. Inhalt (Schlüssel) (ESBK) - diverse Automatenschlüssel U21041 (ESBK) - 2 PC «Dell» U7742 und U7743 (ESBK) - USB-Stick U21122 (aus Schlüsselkoffer U7740) (ESBK) 4. Folgende Vermögenswerte werden aus der Beschlagnahme entlassen und gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Ansprüchen der Strafklägerin gemäss Ziffer 8. verrechnet.