"1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Vergehens gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (Durchführung, Organisation o- der Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen oder Grossspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen) im Lokal C. an der X-Strasse in Q. vom 9. Juli 2016 bis am 9. Februar 2017. 2. 2.1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.00 festgesetzt. die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 7'200.00.