- des Vergehens gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (Durchführung, Organisation o- der Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen oder Grossspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen) im Lokal an der Z-Strasse in S. in der Zeit von 14. März 2014 bis 25. August 2014." Sodann erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau: -5-