[…]" 1.2. Der Beschuldigte verlangte mit Eingabe vom 1. September 2020 die Beurteilung durch das Strafgericht (Art. 71 VStrR). 1.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft überwies am 5. Januar 2021 die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau. Die Überweisung der Kantonalen Staatsanwaltschaft gilt als Anklage. 2. 2.1. Am 25. Mai 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags verfügte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau: