A. wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt, um sich zu den Modalitäten der Datenlöschung und der anschliessenden Rückgabe zu äussern, oder den Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet. 10. Die folgenden am 25. August 2014 und 2. Juli 2017 bei A. beschlagnahmten Vermögenswerte in der Gesamthöhe von CHF 239.10 werden eingezogen: -4-