1. 1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bestrafte den Beschuldigten gemäss Art. 64 VStrR mit Strafbescheid (Nr. 62-2014- 077/01/Sac) vom 12. Dezember 2018 wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG) mit einer Busse von Fr. 45'350.00 und verurteilte ihn zu einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 24'600.00. Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache, woraufhin die Eidgenössische Spielbankenkommission am 26. August 2020 folgende Strafverfügung (Nr. 62-2014-077/05/Zir) gemäss Art. 70 VStrR erliess: "1. Der Antrag der Verteidigung auf direkte Überweisung an das Strafgericht wird abgewiesen.