7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Auf die Zivilklagen folgender Privatkläger wird nicht eingetreten: - AC. AG - AF. - AE. AG 7.2. Die Zivilforderung der Primarschule AA. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die folgenden Zivilforderungen zu bezahlen: - AD. AG: Fr. 127.50 unter solidarischer Haftbarkeit mit B. und D. - Stadt R.: Fr. 3'216.60 unter solidarischer Haftbarkeit mit B. und D. - Gemeinde S.: Fr. 500.00 (im darüberhinausgehenden Umfang wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen) unter solidarischer Haftbarkeit mit B. und D.