95 Abs. 1 lit. d und e SVG; - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2. genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 60 Tagen wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.