Dem Beschuldigten werden in der Anklage sechs Einbruchdiebstähle und zehn weitere Delikte vorgeworfen. Er wird vom Vorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und zur Begünstigung sowie vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Da sich der Anklagesachverhalt des Betrugs klar von den übrigen Vorwürfen abgrenzen lässt und zumindest teilweise separate Untersuchungshandlungen erforderlich gemacht hat, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur anteilsmässig im Umfang von 7/8 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.