Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung, dass er zusätzlich vom Vorwurf der Anstiftung zur Begünstigung freigesprochen wird. Es betrifft dies aber einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Die Freiheitsstrafe ist um ¼ Jahr herabzusetzen, dafür ist zusätzlich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, ebenso die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 5'000.00 zu ½ mit Fr. 2'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.