in der Schweiz erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren als angemessen. 11.8. Der Beschuldigte, der weder Bürger der EU noch EFTA ist, wird vorliegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.